Was das Lebensmittel-Etikett verrät

Über Lebensmittel gibt es viel zu sagen, doch die Informationsflut auf dem Etikett kann schon mal unübersichtlich sein. Das Lebensmittelgesetz regelt offensichtliche Punkte und versteckte Details ...

Was das Lebensmitteletikett verrät...

Diese Informationen sind verpflichtend auf dem Etikett anzugeben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutaten
  • Allergenkennzeichnung
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
  • Gegebenenfalls Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen
  • Name oder Firma und die Anschrift
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Nährwertdeklaration

...und was es NICHT verrät

  • Wurden kleine oder große Flächen bewirtschaftet?
  • Welches Futter hat das Tier bekommen?
  • Welche Tierschutzrichtlinien wurden eingehalten?
  • Wie groß ist der Betrieb?
  • Wie wurden die Tiere gehalten?
  • Wie lange wurde das Produkt transportiert?
  • Konnte das Obst oder Gemüse reif geerntet werden?


Wir erklären, was hinter diesen Informationen steckt:

Die absteigende Reihenfolge der Zutatenliste gibt an, welche Zutat den höchsten und welche den geringsten Gewichtsanteil im Produkt hat.

Nach dem Wort "Zutaten" folgt die Zutat, die mengenmäßig am meisten im Produkt enthalten ist.

Hier ein Beispiel:
„Joghurt,... Kirsche.“ Das an erster Stelle genannte Joghurt hat in diesem Fall den größten Anteil an dem Lebensmittel, während die Kirsche als letztgenannte Zutat den geringsten Teil ausmacht.

Alle zusammengesetzten Zutaten müssen genau aufgeschlüsselt werden. Ihre Einzelzutaten werden hinter der jeweiligen Zutat in Klammer angeführt.

Öle und Fette müssen näher definiert werden. Die alleinige Angabe „pflanzliches Öl“ reicht nicht mehr, sondern es muss der Name aufscheinen wie z.B. Sonnenblumenöl, Rapsöl etc.

  • Produkte mit nur einer Zutat (z.B. Mehl)
  • Frischobst, Frischgemüse, Erdäpfel
  • Tafelwasser
  • Gärungsessig aus nur einem Grundstoff
  • Käse, Butter, fermentierte Milch (z.B. Joghurt), Schlagobers
  • Alkoholische Getränke über 1,2 Vol.-%
  • Produkte, deren Verpackung <10 cm2 ist
  • Getränke in Glasflaschen mit unverwischbarer Aufschrift, die zur Wiederverwertung bestimmt sind

Die sogenannte "Quid-Regelung: Quantitative Ingredient Declaration" regelt die genauere Angabe der Menge einer Zutat.

Zum Beispiel:

  • wenn diese Zutat in der Sachbezeichnung vorkommt (z.B. Nussstrudel – Anteil der Nüsse).
  • wenn diese Zutat auf dem Etikett in Wort, Bild oder einer Grafik vorkommt (z.B. Apfelstücke auf einer Müslipackung).
  • wenn diese Zutat normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird (z.B. „Chili con Carne“ – Angabe der Menge an Rindfleisch).
  • wenn diese Zutat von ausschlaggebender Bedeutung/Charakterisierung für das Produkt ist (z.B. Gehalt von Mandeln in Marzipan).

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem der Hersteller garantiert, dass ein Produkt seine spezifischen Eigenschaften (Konsistenz, Farbe, Geschmack und Geruch) behält. Nach dem angegebenen Datum kann das Produkt einwandfrei sein.

Das Verbrauchsdatum ist bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie etwa frisches Fleisch oder frischer Fisch zwingend notwendig.

Im Gegensatz zum MHD bedeutet ein Verbrauchsdatum mit der Angabe „zu verbrauchen bis“, dass die Ware bis zu diesem Zeitpunkt verbraucht werden muss. Diese Lebensmittel dürfen auch nach dem Ablauf dieses Datums nicht mehr verkauft und auch nicht mehr gegessen werden.

Diese 7 Nährstoffe sind als Tabelle in einer vorgegebenen Reihenfolge verpflichtend anzugeben:

  1. Brennwert
  2. Fett
  3. davon gesättigte Fettsäuren
  4. Kohlenhydrate
  5. davon Zucker
  6. Eiweiß
  7. Salz

Die Bezeichnung "davon Zucker" wird oftmals falsch interpretiert.

Denn es sind die im Produkt enthaltenen Einfach- und Zweifachzucker gemeint. Diese können auch in natürlicher Weise vorkommen. Es ist nicht die Zutat Haushaltszucker gemeint!

Zum Beispiel:

Der Zucker im Naturjoghurt ist Laktose – der sogenannte Milchzucker. Dies ist ein Zweifachzucker, der natürlicherweise in der Milch vorkommt.

Zusatzstoffe haben bestimmte technologische Wirkungen in Lebensmitteln. Sie nehmen Einfluss auf die Backfähigkeit, die Optimierung der Farbe, erhöhen die Haltbarkeit uvm.

Es sind nur jene Zusatzstoffe erlaubt, die EU-weit ausdrücklich zugelassen wurden (Positivliste).

Wird bei der Herstellung eines Lebensmittels ein Zusatzstoff verwendet, der schließlich im fertigen Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr entfaltet, so muss dieser derzeit nicht deklariert werden.

Ausnahmen bilden hier Zusatzstoffe mit allergieauslösendem Potenzial (z.B. Sulfit).

In der Kennzeichnung finden sich die Angaben „Aroma“ und „natürliches Aroma“.

 „Natürliches Aroma“ - hier dürfen die verwendeten Stoffe nur direkt aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen stammen.

 „Aroma“  -  hier wurde keine natürliche Quelle zur Gewinnung verwendet.

Wird auf ein bestimmtes Aroma verwiesen, wie z.B. „natürliches Himbeer-Aroma“, müssen mindestens 95 % aus dem namensgebenden Stoff/Lebensmittel (also aus der Himbeere) gewonnen werden, die restlichen 5 % aber auch aus einer natürlichen Quelle.

Deshalb ist es wichtig, auf die Herkunft zu achten!

» GÜTEZEICHEN AUS ÖSTERREICH

Bei folgenden Lebensmitteln ist die Herkunftsangabe verpflichtend:

  • Fleisch (Rind- und Kalbfleisch, Schwein, Geflügel, Schaf, Ziege)
  • Fisch
  • Frisches Obst und Gemüse
  • Eier
  • Honig
  • Olivenöl

Die Herkunftsangaben sind nur bei diesen bestimmten Lebensmitteln anzugeben.

Bei verarbeiteten Lebensmitteln fehlten derartige Vorgaben bislang gänzlich.

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